Grenzüberschreitende
Arbeitskräfteüberlassung
Gesetzliche Bestimmungen für
grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich
1. Wesentliche
Ansprüche überlassener Arbeitnehmer
1.1. Entgelt
Der grenzüberschreitende überlassene Arbeitnehmer hat
Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das
im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare
Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.
1.2. Urlaub
Der grenzüberschreitende überlassene Arbeitnehmer hat gemäß § 10a AÜG für
die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach
§ 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den
Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der
Überlassung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Überlassung
entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch,
der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die
Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG)
gilt.
1.3.
Einbeziehung in das österreichische Urlaubskassenverfahren für die
Baubranche
Grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer, die
Bautätigkeiten im Sinne des BUAG verrichten, werden wie
grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer in das Urlaubskassenverfahren
der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen.
2. Verpflichtungen des
Überlassers bzw. des Beschäftigers
2.1. Meldeverpflichtung
Ausländische Arbeitgeber (=Überlasser) haben die Beschäftigung von
Arbeitnehmern, die bewilligungsfrei grenzüberschreitend nach Österreich
überlassen werden, gemäß § 17 Abs. 2 AÜG dem nach dem Sitz des Betriebes
des Beschäftigers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(Gewerbebehörde) vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
• Name und Anschrift des Beschäftigers
• Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern der überlassenen
Arbeitskräfte
• Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger
• Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgeltes
• Ort(e) der Beschäftigung sowie Art der Tätigkeit und Verwendung der
einzelnen Arbeitskräfte
2.2.Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen durch den
österreichischen Beschäftiger
Der
Beschäftiger von nach Österreich überlassenen Arbeitskräften
hat Aufzeichnungen zu führen über:
- Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen
Arbeitskräfte,
gegliedert nach Arbeitern und Angestellten
- Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.
Der Beschäftiger hat weiters dem zuständigen Bundesamt für
Soziales und
Behindertenwesen einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten geordnet
nach Staaten zu übermitteln:
- Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht,
Staatsbürgerschaft,
Arbeitern und Angestellten
- Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen
Dauer in solche bis
einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis
ein Jahr und über ein Jahr.
2.3. Informationspflichten des Beschäftigers
Gemäß § 12a AÜG hat der Beschäftiger von grenzüberschreitenden
überlassenen Arbeitskräften in Wahrnehmung der ihm obliegenden
Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die
maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.
2.4. Gewerberechtliche Zulässigkeit
Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften
nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat zur Voraussetzung, dass der
Überlasser in seinem Heimatstaat diese Tätigkeit befugt ausübt und eine
Gleichhaltung der von ihm erworbenen Berufsqualifikation mit dem
Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe nach § 373d GewO
1994 durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlangt.
3. Informationsstelle und Auskunftsperson
BMWA Sektion I (hinsichtlich der Zulässigkeit aus
gewerberechtlicher Sicht)
Dr. Manfred Steiner, Tel: 71100/5926
BMWA Sektion II (hinsichtlich des AÜG)
Dr. Engelbert Poropatich, Tel: 71100/6105